Satzung des Kooperativen
Rheumazentrums Hamburg

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kooperatives Rheumazentrum Hamburg
    Interessenverband zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit in der Rheumatologie, abgekürzt KRHH
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
    a. Verbesserung der interdisziplinären stationären sowie ambulanten Versorgung sowohl bei der Akut- als auch der Langzeitbetreuung Rheumakranker durch Bereitstellung einer Homepage mit einem Ärztekalender und den entsprechenden Kontaktdaten, zentrale Vermittlung von dringlichen Terminen über die Koordinationsstelle des Rheumazentrums, Etablierung von Patientenschulungen und Mitarbeiterschulungen (Rheumatologische Fachassistenz) und die Etablierung sogenannter „Express-Sprechstunden“ , um kurzfristige Termine zur ersten Einordnung der Diagnose und Akuttherapie zu ermöglichen.
    b. Organisation, Realisation und Fortschreibung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -steigerung
    c. Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte und Fachpersonal im Bereich der Rheumatologie. Hier sind unter anderem zu nennen: 2x jährliche Vortragsreihe  des Rheumazentrums mit aktuellen Themen aus der Rheumatologie, 2x jährlich Hausärzteschulungen bezüglich Neuerungen auf rheumatologischem Fachgebiet, Beteiligung an der Ausbildung rheumatologischer Fachassistentinnen über die Rheumatologische Fortbildungsakademie, Beteiligung an Prüfungsvorbereitungskursen für Rheumatologen in der Weiterbildung und an den studentischen und ärztlichen Sommerakademien.
    d. Verbesserung der studentischen Ausbildung
    e. Durchführung gemeinsamer klinischer Grundlagen- und Versorgungsforschung
    f. Entwicklung von Initiativen zur engeren Zusammenarbeit aller an der stationären und ambulanten Versorgung Beteiligten und mit der Öffentlichkeit

    Zur Umsetzung dieser Aufgaben beschließt das KRHH ein Arbeitsprogramm, das regelmäßig fortgeschrieben wird.

  3. Alle diese Aufgaben gelten auch in Bezug auf Kinder- und Jugendliche mit rheumatischen Erkrankungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KRHH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Mitglieder des Vereins können werden:
    a. Leiter und Mitglieder von Kliniken in Hamburg mit Aufgaben in der Versorgung Rheumakranker, niedergelassene Rheumatologen in Hamburg, Leiter und Mitglieder von Universitäten mit Aufgaben in der Lehre, Forschung und Patientenversorgung im Bereich der Rheumatologie
    b. In der Versorgung Rheumakranker und in der Patienten-orientierten Forschung tätige Ärzte, Psychologen und Wissenschaftler anderer Fachbereiche.
    c. Angehörige nicht-ärztlicher Berufsgruppen, soweit sie in der Versorgung Rheumakranker schwerpunktmäßig tätig sind, z.B. Krankengymnasten, Ergotherapeuten und andere.
    d. Sonstige Personen oder Institutionen als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand leitet den Aufnahmeantrag an die nächste Mitgliederversammlung weiter, die mit zweidrittel Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Betreuung von Rheumakranken, der rheumatologischen Forschung sowie in der rheumatologischen Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verein verletzt.

    Als Verletzung der Verbandsinteressen sind vor allem anzusehen
    a. Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen
    b. Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, von denen eines der erste Vorsitzende, und eines der stellvertretende Vorsitzende ist.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr und im folgenden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 8 Zuständigkeit und Tätigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung in einem anderen Organ des Vereins zu übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird zusätzlich einberufen,
    a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b. wenn es der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt,
    c. wenn der Verein aufgelöst werden soll.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so ist die oder älteste Anwesende Versammlungsleiter.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt und gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Auf Einladung des Vorstands können an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen

 

§ 10 Projekt- und Arbeitsgruppen

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Projekt- und Arbeitsgruppen eingerichtet werden, um die Aktivitäten des Rheumazentrums in bestimmten Bereichen –z.B. Fortbildung, Qualitätssicherung und Rehabilitation, Patientenschulung, Forschung  - zu planen, vorzubereiten und –nach Zustimmung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung- umzusetzen.
  2. Die Projekt- und Arbeitsgruppen erstatten der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht über ihre Arbeit.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins:

An die Deutsche Rheumastiftung, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Rheumatologie/systemischen Autoimmunerkrankungen